Schneeräumen unterlassen - Sie haften bei Unfall
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundbesitzer z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteigen und Fahrdamm). Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
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Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
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* des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000,- Euro je Bauvorhaben.
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* des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer (§ 836 Abs.2 BGB), wenn die Versicherung bereits bei Besitzwechsel bestand;
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* für Personen, die vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt wurden.
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* des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwaltung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten (Rasenmäher Schneefräse usw.). Diese Geräte dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht versicherungspflichtig sein (§18StVZO und PflVG).